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AGB


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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Sanitär-, Heizung-, und Klimaanlagen

 

I. Allgemeines

 

1. Grundlage für den von dem Auftragnehmer übernommenen Aufträge ist die Verdingungsordnung für Bauleistung, Teil B (VOB/B). Diese wird ergänzt durch die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Insgesamt werden die VOB/B sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen für sämtliche eventuelle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen und Ergänzungen dieses Vertrages. Die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.

3. Unsere AGB wird automatisch anerkannt bei Erhalt sei durch einem Angebots als auch durch einer Rechnung.

 

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

 

1. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.

2. Die Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers an von diesem erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Im Falle der Auftragserteilung darf der Auftraggeber diese Unterlagen behalten. Bei Nichteinhaltung des Eigentums- und Urheberrechts des Auftragnehmers steht ihm Schadenersatzansprüche zu.

3. Dem Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich rechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung.

4. Angebote sind entgeltlich, für ein Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Angebots ein Auftrag wird. Bei Angebote die nicht entgeltlich erstellt wurden, wird bei einer Nichtauftrag je nach Aufwand und Höhe des Angebotes in Höhe von 85,00€ (bis 5000,00€ netto Auftragssumme) und 5% der Auftragssumme ab 5000,00€ netto Auftragssumme in Rechnung gestellt.

 

III. Preise

 

1. Die von dem Auftragnehmer angebotenen einzelnen Preise gelten nur im Rahmen des jeweiligen Angebotes.

2. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden folgende Zuschläge berechnet: ab der 9. Arbeitsstunde 25%; Nachtarbeiten 20.00 – 06.00 Uhr 50%; Arbeiten an Sonntagen 100%; Arbeiten am 01. Mai, am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 150%; Arbeiten an allen übrigen Feiertagen 100%. Für besonders schmutzige, erschwerte Arbeiten 100%.

3. Im Falle einer vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Verzögerung oder Unterbrechung der von dem Auftragnehmer auszuführenden Leistung für einen Zeitraum von insgesamt mehr als einen Monat ist der Auftragnehmer berechtigt, das Auftragsverhältnis entweder zu kündigen oder die von dem Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und für die noch ausstehenden Arbeiten eine Preisanpassung vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, Vergütung der Kosten zu verlangen, die ihm im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entstanden sind und die in den Vertragspreisen des nicht aufgeführten Teil der Leistung enthalten sind. Eine Preisanpassung ist nach den besonderen Kosten der geforderten Leistung vorzunehmen. Die Rechte des Auftragnehmer aus §6 Ziffer 5 und 6 VOB/B bleiben unberührt.

 

IV. Zahlungen

 

1. Die Zahlungen sind bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmer in €.

2. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

3. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des neuen Auftraggebers. Der neue Auftraggeber übernimmt dessen noch die offenstehende Forderungen von dem alten Auftraggebers in voller Höhe, diese vor dem Arbeiten in bar zu leisten sind.

4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtlichen offenstehende Forderungen sofort fällig sowie die noch ausstehende Leistungen.

5. §16 Nummer 3 Abs. 2 VOB/B gilt nicht.

6. Die Zahlung sind auch dann zu leisten, wenn Gegenansprüche oder etwaige Beanstandungen geltend gemacht werden oder wenn die Ware bzw. Leistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeliefert werden kann. Die Verrechnung ist nicht zulässig. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Unberechtigte Abzüge werden kostenpflichtig nachbelastet. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugskosten (z.B. Mahnspesen von 15,00€ pro Mahnung) an. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nebst den vorerwähnten Verzugskosten auch noch die Fälligkeit der Rechnung anfallenden effektiven Inkassokosten (mind. 9% des Rechnungsbetrages sowie weitere Aufwendungen gemäß Tarif) inkl. der Betreibungs- und Prozesskosten zu übernehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rechte aus jeder Rechnungsforderungen an einen Dritten abzutreten. Die Anzeige der Abtretung ist dann auf der Rechnung ersichtlich.

7. Bei Zahlungsverzögerungen ist der Auftragnehmer berechtigt die Bauarbeiten zu unterbrechen. Die Bauzeit verlängert sich dadurch um diesen Zeitraum. Ein Schadensanspruch durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Die Zahlungen werden fällig spätestens 7 Werktage nach schriftlicher Aufforderung (Rechnung/Teilrechnung) durch den Auftragnehmer.

8. Soweit während der Errichtung der Baumaßnahme eine Minderung oder Erhöhung der MwSt. eintritt ändern sich die Preise anteilig. Des Weiteren ändern sich die Preise durch die Erhöhung der Preise von Materialien durch Lieferanten dessen angekündigte Teuerungszuschläge je nach jeweiligen Prozentanteile und diese geht auf den Lasten des Auftraggebers.

 

V. Lieferzeit und Montage

 

1. Sind Ausführungszeiten nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach der 1. Auftragsbestätigung zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein umgehender Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist sowie automatisch die Widerrufsbelehrung anerkannt hat ohne es unterschrieben zu haben.

2. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Auftragnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen, Materialien und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

3. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Bei einem Diebstahl haftet der Auftragnehmer vollkommen. Trotz dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat und auf Verlangen die Arbeiten trotzdem durchgeführt werden müssen u.a. wegen Bauverzug, Terminverzug durch anderen Gewerken etc. haftet der Auftragnehmer auf jegliche Schadenersatzansprüche/Forderungen durch den Auftraggeber.

4. Erforderliche Bewilligung Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber  beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

 

 VI. Eigentumsvorbehalt

 

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich seiner Forderung vor. Bereits eingebaute Gegenstände darf der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine seitens des Auftraggebers demontieren. Spätestens durch die Demontage fallen diese Gegenstände wieder in das Eigentum des Auftragnehmers. Für diesen Fall gestattet der Auftraggeber die Demontage ausdrücklich. Zusätzlich übernimmt er die hierdurch anfallenden Kosten.

2. Ist eine Demontage solcher Gegenstände aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so überträgt der Auftraggeber, soweit durch den Einbau solcher Gegenstände Forderungen gegenüber Dritten oder Miteigentum zu Gunsten des Auftraggebers entstanden sein sollte, diese Forderung oder das Miteigentumsrecht an dem Gesamtgegenstand schon jetzt auf den Auftragnehmer in Höhe der Forderung des Auftragnehmer zzgl. 20% Sicherheit.

 

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

 

1. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung des Auftragnehmers abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.

2. Bei Zahlung der Schlussrechnung oder Einzug des Auftraggebers in Gebäude über 6 Tagen gilt es abgenommen ohne jegliche nachträgliche Ansprüche durch den Auftraggeber.

3. Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Montage aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. (Die übrigen Regelungen in VII ergeben sich bereits aus §7 VOB/B insbesondere in Verbindung mit §6 Nr. 5 VOB/B sowie § 287 BGB)

 

VIII. Haftung

 

1. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

2. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

3. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungshilfe handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

4. Die Haftung des Auftragnehmers wird der Höhe nach auf die Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherer von der Leistung befreit sein sollte, tritt der Auftraggeber selbst ein.

5. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.

6. Beim Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich, solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

7. Werden Geräte oder sonstige Materialien von Auftraggeber beigestellt sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

8. Werden Geräte oder sonstige Materialien zum Auftraggeber geliefert, ist vom Auftraggeber zu prüfen, ob die bestellte Lieferung komplett ist. Bei Lagerung ins Gebäude gehen die Obhut an dem Auftraggeber über, der Auftragnehmer haftet nicht bei einem Diebstahl.

9. Bei Mängeln richten sich der Auftragnehmer und Auftraggeber nach §13 VOB/B

 

IX. Gerichtsstand

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers. Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer untersteht deutschen Rechts.

 

X. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollte haben würden.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Energieberatung

 

Energieberatung, Sachverständigen- und Planung Oliver Wahl SHK GmbH ( im nachfolgenden auch Dienstleister oder Auftragnehmer genannt)

   

I. Vertragsgegenstand

 

1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung/ Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen, Planungen und Serviceleistungen.

2. Als Grund für die Beauftragung des Dienstleisters gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Dienstleister genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem oben genannten Dienstleister unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Auftragnehmer, Oliver Wahl SHK GmbH ausdrücklich unterschrieben werden.

 

II. Rechte und Pflichten

 

1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens, Berichtes oder Planungsunterlagen wird vom Dienstleister der Oliver Wahl SHK GmbH nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

2. Der Dienstleister ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens, Berichtes oder Planungsunterlagen zur Folge hätten.

3. Der Dienstleister kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Dienstleisters).

 

III. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Dienstleister notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Dienstleister bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Dienstleister unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten, dem Berichtswesen oder den Planungsaufgaben von Belang sind.

 

IV. Hilfskräfte

 

Bei Sachverständigentätigkeiten ist der Dienstleister verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250,- im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

 

V. Weitere Sachverständige, Energieberater und Dienstleister

 

Weitere Sachverständige und Fachpersonen können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Dienstleister haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

  

VI. Terminvereinbarung

 

Der Dienstleister hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

 

VII. Schweigepflicht

 

1. Der Dienstleister ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.

2. Der Dienstleister ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

 

VIII. Urheberrecht

 

1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten, Berichte und technische Dokumente nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn das Dienstleistungsunternehmen hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.

2. Der Dienstleister und Auftragnehmer hat an dem von ihm erstellten Gutachten, Berichte und Planungsunterlagen ein Urheberrecht.

 

IX. Auskunftsplicht

 

Der Auftraggeber hat das Recht, von Dienstleister Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten oder Berichte termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu dem anfänglich vereinbarten Auslagen weiteres Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Gutachtens oder des Berichtswesens.

 

X. Vergütung des Dienstleisters

 

1. Grundlage für die Vergütung des Dienstleisters sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Dienstleistungsvertrages.

2. Der Dienstleister kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist in der jeweiligen Beauftragungsvereinbarung anzugeben. Der Dienstleister ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

3. Der Dienstleister hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens, technische Planungen oder Berichtes notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens, Berichtswesens oder der Planungsunterlagen an dem Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.

5. Die Gebührenrechnung des Dienstleisters kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten: Für den Sachverständigen und Dienstleisters 122,50 €, für die Hilfskraft 67,00 €.

6. Im Einzelfall kann der Dienstleister diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Studium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Dienstleisters gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).

7. Die Leistungen des Dienstleisters, sowie Auslagen unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  

XI. Zahlungen

 

1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens, Berichtes bzw. der technischen Dokumente fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort fällig ohne Abzug. Bei ausbleibender Zahlung der Dienstleistungsrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Dienstleister durch diesen Verzug entstanden ist.

 

XII. Haftung

 

1. Der Dienstleister haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertraglich oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

2. Der Dienstleister haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Dienstleister bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. § 939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.

3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten, Berichte oder Planungsunterlagen an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens oder der Unterlagen entstehen. Er stellt den Dienstleister entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

 

XIII. Kündigung

 

1. Eine Kündigung des Auftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Dienstleister in grober Weise gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt.

3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Dienstleister keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Dienstleister in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Dienstleisters nicht ändert.

 

XIV. Erfüllungsort

 

Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Dienstleisters.

 

XV. Schlussbestimmungen

 

1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

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